Schadensersatzanspruch bei nicht geschlossener Zielvereinbarung für Bonus

Mit Urteil vom 17.12.2020 (8 AZR 149/20) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass eine Bonusregelung im Arbeitsvertrag, die noch eine gesonderte Ausgestaltung in Form einer Zielvereinbarung erfordert, grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Höchstbonus begründet, wenn die Zielvereinbarung nicht erfolgt. 

Eine Firma stellte einen Mann per Formularvertrag als „Head of Operations“ ein. Dieser Vertrag beinhaltete eine Bonusregelung, nach welcher der Arbeitnehmer je nach Leistung und Geschäftsentwicklung bis zu 25% seines Bruttojahresgehalts zusätzlich verdienen konnte. Die Höhe sowie Voraussetzungen sollten noch gesondert geregelt werden. Nach Beendigung des knapp anderthalbjährigen Arbeitsverhältnisses ohne je einer Zielvereinbarung über die Bonuszahlung forderte der Arbeitnehmer die Zahlung von rund 42.000 Euro als Schadensersatz für die entgangene Zusatzvergütung. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Klage in Höhe vom etwa 15.000 Euro statt, wohingegen das dortige Landesarbeitsgericht sie abwies. Daraufhin richtete sich der Arbeitnehmer mit ganz überwiegendem Erfolg an das BAG.

Dem BAG zufolge ist die unterbliebene Vereinbarung hinsichtlich der Bonuszahlung als eine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 280 I 1 BGB zu betrachten. Die Bonusklausel sei so auszulegen, dass die Parteien jährlich eine Zielvereinbarung zu treffen hatten, um die konkreten Voraussetzungen für die Zusatzvergütung zu regeln. Aufgrund des Zeitablaufs und Beendigung des Arbeitsverhältnisses könnte keine Erfüllung mehr, sondern lediglich Schadensersatz statt der Leistung nach § 283 BGB gefordert werden. Hierbei richtet sich die Höhe des Schadensersatzes nach den § 249 ff BGB. Die Bonusklausel solle zur Motivation und zum Anreiz von Höchstleistungen dienen. Folglich soll davon ausgegangen werden, dass die Ziele so festgelegt worden wären, dass der Arbeitnehmer diese erreicht hätte. Jedoch sei sein Anspruch nach § 254 BGB um 10% zu kürzen, da den Arbeitnehmer dem BAG zufolge ein Mitverschulden trifft. Es sei ihm zuzumuten gewesen, um ein Gespräch hinsichtlich der Zielvereinbarung zu bitten sowie selbst die Initiative zu ergreifen, gerade weil es sich um eine Zielvereinbarung und keine einseitige Bestimmung von Arbeitgeberseite handle.