Das Bundessozialgericht hat am 14.03.2018 in zwei rechtsgleichen Verfahren (B 12 KR 13/17 R; B 12 R 5/16 R) entschieden, dass die Gesellschafts-Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich als Beschäftigte der GmbH anzusehen sind. Dies hat zur Folge, dass sie sozialversicherungspflichtig sind. Für die Beurteilung soll es nicht auf das Auftreten des Geschäftsführers im Rechtsverkehr ankommen, sondern auf seine internen Befugnisse.
Im ersten Fall klagte ein Geschäftsführer, der über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital verfügte. Darüber hinaus vereinbarte er mit einem anderen Gesellschafter, dass sie stets gleich abstimmen müssen (sog. Stimmbindungsabrede). Im Übrigen wurde ihm in Aussicht gestellt, künftig weitere Anteile an der Gesellschaft zu erwerben. Im zweiten Fall klagte ein Geschäftsführer, der über einen Anteil von 12 % am Stammkapital verfügte.
Das BSG stellte nochmals klar, dass auch die Gesellschaft-Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sind. Eine Ausnahme soll nur dann vorliegen, wenn geschäftsführende Gesellschafter eine derartige Rechtsmacht besitzen, dass sie durch Einflussnahme auf die Gesellschaftsversammlung über das Schicksal der Gesellschaft bestimmen können. Um eine derartige Rechtsmacht zu besitzen, muss ein Geschäftsführer mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital haben. Ausnahmsweise ist eine geringere Kapitalbeteiligung ausreichend, wenn im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt wurde, dass der Geschäftsführer Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern kann (sog. Sperrminorität). Nicht maßgeblich dagegen ist das Auftreten des Geschäftsführers nach außen (Umfang der Befugnisse, Freiheit der Tätigkeitsgestaltung).
Vorliegend hatten die Kläger als Geschäftsführer der GmbH jedoch einen zu geringeren Einfluss, sodass ihre Klagen erfolglos blieben.