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Abfindungsvereinbarungen begünstigen Betriebsratsmitglieder nicht in unzulässiger Weise

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.03.2018 (7 AZR 590/16) entschieden, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung keine unzulässige Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 78 Satz 2 BetrVG darstellt.

Der Kläger war seit über 10 Jahren Vorsitzender des im Unternehmen der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Die Beklagte beabsichtigte ihn aufgrund seines Verhaltens außerordentlich zu kündigen. Ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung wurde bereits eingeleitet. Die Parteien schlossen im weiteren Verlauf außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag ab. Es wurde eine Freistellung unter Vergütungsfortzahlung sowie eine Abfindung vereinbart. Der Kläger machte jedoch nach Abschluss des Vertrages den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über das Beendigungsdatum hinaus klageweise geltend und berief sich auf die Rechtsunwirksamkeit des Aufhebungsvertrages wegen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot.

Nach Auffassung des BAG liegt in der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags mit einer Abfindungszahlung noch kein Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG. Grundsätzlich dürfen Betriebsratsmitglieder zwar wegen ihrer Tätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden. Es erfolgte aber vorliegend keine Begünstigung aufgrund der Tätigkeit. Der Kläger hatte zwar einen Vorteil aufgrund des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes gemäß § 15 Abs.1 KSchG und damit eine starke Verhandlungsposition im Rahmen der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Ein Rückschluss auf eine unmittelbare oder mittelbare Begünstigung des Klägers als Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner Tätigkeit lag damit aber nicht vor. Die Klage blieb daher in allen Instanzen erfolglos.