Umsatzbeteiligung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Bundesarbeitsgericht hat am 08.09.1998 (9 AZR 223/97) entschieden, dass eine Umsatzbeteiligung des Arbeitnehmers Teil seines Arbeitsentgelts ist. Vereinbaren die Parteien, dass diese im Folgejahr in monatlichen Raten ausgezahlt wird, so bleibt der Anspruch auch dann bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

 

Die Klägerin war Beschäftigte im Betrieb der Beklagten. Die Parteien vereinbarten einen festgelegten Gehalt und eine Umsatzbeteiligung von 5 %, welche jeweils im Folgejahr in monatlichen Raten auszuzahlen war. In der Gehaltsabrechnung wurde die Leistung als „Provision“ bezeichnet. Als die Klägerin ordentlich kündigte, wurde sie informiert, dass der Anspruch auf die Umsatzbeteiligung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Umsatz 251.689,40 DM.

 

Das BAG hat entschieden, dass die Umsatzbeteiligung keine jederzeit widerrufbare Sonderleistung, sondern eine Entlohnungsform darstellt. Dies gilt unabhängig davon, wie diese in der Gehaltsabrechnung bezeichnet wird. Auch die Auszahlung im Folgejahr in monatlichen Raten bleibt außer Betracht – solche Vereinbarungen regeln nur den Vergütungszeitpunkt. Es wird folglich auf den persönlich erzielten Umsatz abgestellt und die Möglichkeit des Arbeitgebers, diesen für den Fall zu „bereinigen“, dass der Arbeitnehmer andere Geschäfte nicht ordnungsgemäß durchführt.