Das Landgericht Paderborn hat am 13.12.2017 (1 S 10/17) entschieden, dass eine formularmäßige Verpflichtung des Mieters zur Anfangsrenovierung nur wirksam ist, wenn der Vermieter ihm hierfür einen angemessenen Ausgleich zahlt. Ferner können Individualvereinbarungen nach Grundsätzen des § 242 BGB unwirksam sein, wenn der Mieter zur Durchführung von Anfangsrenovierung und Schönheitsreparaturen sowohl während als auch am Ende des Mietverhältnisses verpflichtet ist.
Die Parteien schlossen einen Mietvertrag über eine nicht renovierte Wohnung. Der Vertrag beinhaltete unter anderem eine Klausel, dass der Mieter die Anstreicherarbeiten selbst und fachgerecht auszuführen hat. Nach einer streitigen Betriebskostenabrechnung erhob der Mieter eine Widerklage auf Erstattung der Kosten der Anfangsrenovierung. Der Mieter behauptete, dass die Klausel unwirksam sei.
Das LG hat der Widerklage stattgegeben. Die Renovierungsklausel sei aufgrund der Regelungen nach §§ 305ff. BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen – vorformulierte Vertragsklauseln) rechtsunwirksam. Den Zustand der Wohnung hatte der Mieter nicht verursacht. Insoweit liege eine unangemessene Benachteiligung vor, sodass der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen könne. Das Gericht führte weiter aus, dass die Klausel auch unwirksam sei, wenn es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305ff. BGB handele. Selbst bei einer Individualvereinbarung würde eine solche Klausel nach § 242 BGB unwirksam sein. Würde der Vermieter die Kosten der Anfangsrenovierung sowie aller Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegen können, läge ein unzulässiger Summierungseffekt vor.
Die streitige Klausel war daher unwirksam, sodass der Mieter die Kosten der Anfangsrenovierung verlangen konnte.