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Konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung

Der Bundesgerichtshof hat am 30.01.2018 (VII ZB 74/16) entschieden, dass eine Zustimmungserklärung nach § 558b Abs. 1 BGB auch formlos erfolgen kann. Insbesondere kann die Zustimmung konkludent durch die Zahlung der erhöhten Miete erklärt werden.

Der Vermieter forderte die Mieterin auf, einer Mieterhöhung schriftlich zuzustimmen. Eine schriftliche Zustimmung erfolgte seitens der Mieterin nicht. Jedoch zahlte die Mieterin die verlangte erhöhte Miete. Der Vermieter reichte Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ein. Daraufhin unterschrieb die Mieterin die Erhöhungsvereinbarung. Die Verfahrenskosten wurden dem Vermieter auferlegt. Dagegen wandte sich der Vermieter mit einer Rechtsbeschwerde.

Der BGH hat entschieden, dass die Zustimmungserklärung nach § 558b Abs. 1 BGB formlos möglich ist. Insbesondere kann eine mehrmalige Zahlung, wie im vorliegenden Fall, als eine konkludente Zustimmung gedeutet werden. Etwas anderes gilt, wenn der Mieter unter Vorbehalt zahlt oder in den Fällen der gesetzlich geforderten Schriftform, z.B. § 550 BGB.

Die Rechtsbeschwerde des Vermieters war erfolglos. Er war damit verpflichtet, die Verfahrenskosten der Zustimmungsklage zu tragen.