Mit Urteil vom 22.09.2022 (C-120/21) stellt der europäische Gerichtshof (EuGH), dass der Urlaubsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen nicht verfällt beziehungsweise verjährt.
Den Entscheidungen lagen drei Fälle zugrunde, wobei es sich bei zwei der Fälle um den Urlaubsanspruch bei Krankheit handelte. Die Kläger machten Anspruch auf bezahlten Urlaub für das Jahr geltend, in welchem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert oder arbeitsunfähig waren. Das BAG legte dem EuGH die Fälle vor um zu klären, ob der Urlaubsanspruch auch bei Resturlaub grundsätzlich nach 15 Monaten verfällt.
Der EuGH wies darauf hin, dass der Urlaubsanspruch nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtzeitig die Möglichkeit gegeben hat, seinen Urlaub zu nehmen. Ist das vor der Erkrankung in dem laufende Kalenderjahr nicht der Fall gewesen, dann verfällt der Resturlaub in dem Jahr in welchem der Arbeitnehmer erkrankt nicht. Auch wenn unter besonderen Umständen eine Ausnahme von der Regel des nicht Erlöschens der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub gemacht werden kann, liegt in derartigen Fallkonstelllationen kein solche Fall vor. Andernfalls würde man den Urlaubszweck und den Sinn und Zweck des Gesetzgebers außer Acht lassen. Auch bei Langzeitkranken verfallen damit Resturlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr in dem der Arbeitnehmer erstmals krank geworden ist und nicht rechtzeitig vom Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten hat seinen Urlaub zu nehmen, nicht.
Im dritten Fall klagte eine Arbeitnehmerin, die ihren Urlaub wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen konnte und daher eine Abgeltung ihrer Urlaubstage forderte. Ihrem Arbeitgeber zufolge stand ihr jedoch diese Abgeltung nicht zu, da die Urlaubsansprüche nach der zivilrechtlich üblichen Frist von drei Jahren verjährt seien. Auch in diesem Zusammenhang stellte der EuGH klar, dass eine Abgeltung der Urlaubstage wegen Verjährung nur dann nicht gefordert werden kann, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch tatsächlich nehmen konnte. Auch wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran habe nicht mit Urlaubsanträgen konfrontiert zu werden, die sich auf mehr als drei Jahre zurückliegende Ansprüche beziehen, ist er nicht schutzwürdig, wenn er diese Situation selbst verursacht hat, so der EuGH. Die Arbeitnehmerin erhielt daher Recht.