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Gleichbehandlungsgrundsätze bei Mietverhältnissen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 27.04.2017 (I-5 U 79/16) entschieden, dass das Ablehnen der Wohnungsinteressenten aufgrund derer ethnischen Herkunft einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG darstellt. Erfolgt eine Verletzung vorsätzlich, so muss der Vermieter eine angemessene Entschädigung leisten und einen gegebenenfalls entstandenen Vermögensschaden ersetzen.

Der Kläger und seine Lebensgefährtin waren Anfang 2015 potenzielle Mieter für das vom Beklagten auf einer Online-Plattform angebotenes Mietobjekt. Die Besichtigung des Hauses wurde jedoch nicht durch den Beklagten selbst, sondern in seinem Auftrag durch einen Architekten durchgeführt. Dieser teilte den Interessenten mit, dass sie den Vorstellungen des Vermieters entsprechen und stellte die Kontaktaufnahme in Aussicht. Am 02.02.2015 erhielten die Interessenten eine Ablehnung.  Zeugen berichteten, dass die Ehefrau des Beklagten einer Vermietung an Personen türkischer Herkunft widersprach. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung. Dagegen wandte sich der Beklagte mit einer Berufung.

Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Eine Schadensersatzpflicht gem. § 21 AGG ist begründet. Der Beklagte hat den Kläger im Hinblick auf den Zugang zur Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum aufgrund der ethnischen Herkunft benachteiligt vgl.§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG. Darüber hinaus lag ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG vor. Grundsätzlich steht die Auswahl der Mieter im Belieben des Vermieters. Der Vermieter darf aber seiner Entscheidung keine nach § 1 AGG unzulässigen Kriterien zugrunde legen.