Mitteilung über Verfallsfristen der Urlaubsansprüche

Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 19.02.2019 (9 AZR 541/15) der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 (C-619/16; C-684/16) angeschlossen und betont, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitteilen muss, dass seine Urlaubsansprüche am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub nimmt.   Der Kläger war Beschäftigter der Beklagten. […]

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