Kündigung der Arbeitnehmer bei fortlaufend beschäftigten Leiharbeitnehmern unwirksam
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Beschuss vom 02.09.2020 entschieden, dass die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam ist, sofern der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, durch welche er ein nicht schwankendes, sondern ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen abdeckt. Im vorliegenden Fall wurde ein Automobilzulieferer beklagt, welcher neben 106 Arbeitnehmern seit zwei Jahren auch Leiharbeitnehmer beschäftigte. […]
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